Über das Grillen in Städten wird oft diskutiert. Wie sieht es nun gesetzlich aus? Naja, so ganz eindeutig ist das nicht.

Beispiel: Grillen in Graz

Lagerfeuer und Grillfeuer sind laut Bundesluftreinhaltegesetz bundesweit und damit auch in Graz ganzjährig gestattet. Zu beachten ist, dass Lagerfeuer und Grillfeuer ausschließlich mit trockenem unbehandeltem Holz oder mittels Holzkohle beschickt werden dürfen. Dazu eignen sich z.B. diese Grilleimer.

Im Stadtgebiet von Graz gibt es mit Auwiesen in Liebenau (Eichbachgasse südlich der Autobahnbrücke) einen öffentlichen Grillplatz. In sonstigen öffentlichen Grünanlagen ist das Anlegen und Unterhalten von Feuerstellen ohne schriftliche Zustimmung der Stadt Graz sowie die Inbetriebnahme von Grill- oder Kochgeräten nicht gestattet. Zum Schutz vor Waldbrand ist das Feuerentzünden im Wald auch verboten.

Grillen am Balkon

Beim Grillen auf Loggien und Balkonen ist das Steiermärkische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz zu beachten. Nachfolgende Anforderungen sind dabei unbedingt einzuhalten:

  • Im Strahlungsbereich des offenen Feuers müssen Mindestabstände von 100 cm zu brennbaren Lagerungen, Stoffen, Einrichtungen eingehalten werden. Auf Balkonen ist dies kaum möglich. Bitte beachte auch, dass die Wärmedämmung des Hauses brennbar sein kann. (Tipp: Balkongriller)
  • Grillen im Laubengang (Aufschließungsgang) ist verboten, da dies ein Fluchtweg ist.
  • Wegen Funkenflug dürfen sich keine leicht brennbaren Lagerungen in der Umgebung befinden (betrifft nicht nur eigenen Balkon sondern auch den des unmittelbaren Nachbarn).
  • In Mehrparteienhäusern sollte die Hausordnung des gegenständlichen Objektes beachtet werden, da unter Umständen in dieser bereits ein „Grill-Verbot“ besteht. In Mietwohnungen gibt es Einschränkungen betreffend Grillen oft bereits im Mietvertrag selbst.

Mit speziellen Balkongrillern oder mit einemElektrogrill, kann man die Abstände in den meisten Fällen aber einhalten.

Rechte des Nachbarn

Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch z.B Rauch und Geruch insoweit untersagen, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.

Die Ortsüblichkeit wird vor allem daran gemessen, ob die allfällige Belästigung für die Umgebung typisch ist. Diese Frage ist letzten Endes von einem Richter zu entscheiden, eine gesetzliche Regelung, wie häufig gegrillt werden darf, gibt es nicht. In Eigentumswohnhäusern wird die Hausordnung von der Mehrheit der Wohnungseigentümer bestimmt. Darüber hinaus gilt wiederum: Zumutbarkeit und Ortsüblichkeit müssen beachtet werden.

Solange es nicht in der Hausordnung verboten ist, kannst du also problemlos jederzeit im Hof grillen. Problematisch wird es nur, wenn du mehrmals täglich den Grill anheizt 🙂

Wenn du dir unsicher bist, kannst du auch einfach zu einem hochwertigen Elektrogrill greifen. Da es hier keine große Rauchentwicklung gibt, kann dir das auch keiner verbieten.

Quelle: Umweltservice der Stadt Graz