Zuverdienstgrenzen

Die Einkommensgrenze beträgt generell 10.000 Euro jährlich. Wenn du eigene Kinder hast, für deren Unterhalt du aufkommst, erhöht sich die Jahresgrenze um mindestens 2.988 Euro.

Dein Einkommen vor dem Beihilfenbezug hat keine Auswirkung auf die Höhe der laufenden Studienbeihilfe.

Als Einkommen gelten alle steuerpflichtigen Einkünfte (aus selbstständiger bzw. unselbstständiger Tätigkeit) sowie Pensionen (auch Waisenpensionen), Renten und steuerfreie Bezüge wie Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sonderunterstützungen.

Die genannten Einkommensgrenzen sind weder Brutto- noch Nettobeträge, sondern setzen sich aus einer speziellen Berechnungsmethode zusammen: das Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes bildet sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten und Sonderausgaben.

Zu einer Kürzung der bewilligten Studienbeihilfe kommt es dann, wenn die geltende Jahresgrenze von 10.000 Euro überschritten wird. Die Kürzung der jährlichen Studienbeihilfe erfolgt in dem Ausmaß, in dem das Einkommen die Jahresgrenze überschreitet.

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