Arbeitest du als Praktikant bzw. Ferialpraktikant auf Basis eines freien Dienstvertrages oder von Werkverträgen, gilt folgende Regelung:
Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 Euro (Einkünfte nur aufgrund von Werkverträgen und freien Dienstverträgen) bzw. 12.000 Euro, wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
Wenn du mit deinen Einkünften unter diesem Wert liegst, musst du keine Lohnsteuer zahlen.
Es gibt trotzem noch ein paar Dinge zu beachten:
Familien- und Studienbeihilfe
Bei Absolvierung eines Praktikums während des Studiums ist zu beachten, dass das daraus bezogene Entgelt bei der Zuverdienstmöglichkeit nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe zu berücksichtigen ist bzw. nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG) für den Anspruch auf Studienbeihilfe anzurechnen ist.
Familienbeihilfe
Familienbeihilfe gebührt grundsätzlich bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres für alle Personen, die für einen Beruf ausgebildet werden. Volljährige Personen dürfen ab dem dem 18. Geburtstag folgenden Kalenderjahr allerdings max. 10.000 Euro pro Kalenderjahr dazuverdienen, damit der Anspruch auf Familienbeihilfe erhalten bleibt. Bei einem höheren jährlichen Einkommen, entfällt der Familienbeihilfenanspruch für das betreffende Kalenderjahr. Bereits ausbezahlte Familienbeihilfe wäre zurückzuzahlen.
Studienbeihilfe
Für die Studienbeihilfe gilt eine Einkommensgrenze von 10.000 Euro pro Kalenderjahr. In diese sind neben steuerpflichtigen Einkünften auch Sozialtransferleistungen wie Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld oder Notstandshilfe sowie das 13. und 14. Gehalt (Urlaubs- und Weihnachtsremuneration) einzubeziehen.
Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 Euro (Einkünfte nur aufgrund von Werkverträgen und freien Dienstverträgen) bzw. 12.000 Euro, wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
Wenn du mit deinen Einkünften unter diesem Wert liegst, musst du keine Lohnsteuer zahlen.
Es gibt trotzem noch ein paar Dinge zu beachten:
Familien- und Studienbeihilfe
Bei Absolvierung eines Praktikums während des Studiums ist zu beachten, dass das daraus bezogene Entgelt bei der Zuverdienstmöglichkeit nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe zu berücksichtigen ist bzw. nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG) für den Anspruch auf Studienbeihilfe anzurechnen ist.
Familienbeihilfe
Familienbeihilfe gebührt grundsätzlich bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres für alle Personen, die für einen Beruf ausgebildet werden. Volljährige Personen dürfen ab dem dem 18. Geburtstag folgenden Kalenderjahr allerdings max. 10.000 Euro pro Kalenderjahr dazuverdienen, damit der Anspruch auf Familienbeihilfe erhalten bleibt. Bei einem höheren jährlichen Einkommen, entfällt der Familienbeihilfenanspruch für das betreffende Kalenderjahr. Bereits ausbezahlte Familienbeihilfe wäre zurückzuzahlen.
Studienbeihilfe
Für die Studienbeihilfe gilt eine Einkommensgrenze von 10.000 Euro pro Kalenderjahr. In diese sind neben steuerpflichtigen Einkünften auch Sozialtransferleistungen wie Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld oder Notstandshilfe sowie das 13. und 14. Gehalt (Urlaubs- und Weihnachtsremuneration) einzubeziehen.