Familienbeihilfe für Studenten

Update: Corona und Familienbeihilfe

Im Zusammenhang mit der COVID-Krise verlängert sich die Anspruchsdauer für die Familienbeihilfe um ein Semester oder Ausbildungsjahr. Diese Verlängerung ist in der aktuellen Studienphase wirksam, in der sich der oder die Studierende befindet. Sie durchbricht auch die bestehenden Altersgrenzen von 24 (in Einzelfällen 25) Jahren. Voraussetzung ist, dass das Studium vor Erreichung der Altersgrenzen begonnen wurde.

Link zum kompletten Artikel: Die Familienbeihilfe wird trotz Corona gesichert

Allgemeines zur Familienbeihilfe

Neben der Wohnbeihilfe und der Studienbeihilfe, ist die Familienbeihilfe auch eine wichtige, finanzielle Erleichterung.

Grundsätzlich haben deine Eltern bis zur Vollendung deines 24. Lebensjahres Anspruch auf Familienbeihilfe. Allerdings wird die Familienbeihilfe nur für die gesetzliche Mindeststudienzeit gewährt.

Bei Studien mit Abschnittsgliederung darfst du pro Abschnitt ein Toleranzsemester länger benötigen, solltest du einen Abschnitt in Mindeststudienzeit absolvieren, wird das nicht benötigte Toleranzsemester in den nächsten Abschnitt übernommen.

Bei Studien ohne Abschnittsgliederung beträgt die tolerierte zusätzliche Studiendauer ein Studienjahr.

Höhe der Familienbeihilfe 2023

Die Höhe der Familienbeihilfe beträgt grundsätzlich pro Kind pro Monat:

  • ab dem 1. Lebensjahr: 120,60 Euro
  • ab dem 3. Lebensjahr: 129,00 Euro
  • ab dem 10. Lebensjahr: 149,70 Euro
  • ab dem 19. Lebensjahr: 174,70 Euro
  • (Stand 2023)

Zusätzlich pro Kind/Monat (falls du Geschwister hast):

  • ab 2 Kindern: +7,50 Euro
  • ab 3 Kindern: +18,40 Euro
  • ab 4 Kindern: +28,00 Euro
  • ab 5 Kindern: +33,90 Euro
  • ab 6 Kindern: +37,80 Euro
  • ab 7 Kindern: +55,00 Euro

Außerdem wird zusätzlich zur Familienbeihilfe monatlich der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt, der 61,80 Euro pro Monat beträgt.

Im August wird jeweils für jedes Schulkind ab 6 Jahren bis zum 15. Lebensjahr ein Schulstartgeld von 105,80 Euro ausbezahlt. Dafür ist keine gesonderter Antrag nötig.

Verlängerung der Bezugsdauer

Der Bezug der Familienbeihilfe kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert werden:

  • bei Ableistung des Präsenz,- Zivil- oder Ausbildungsdienstes
  • bei Schwangerschaft/Geburt eines Kindes
  • bei einer Behinderung (mindestens 50 Prozent)
  • wenn die Mindeststudienzeit deines Studiums 10 Semester beträgt und du mit dem Studium in dem Kalenderjahr begonnen hast, in dem du das 19. Lebensjahr vollendet hast
  • wenn du einmalig eine freiwillige Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt in Österreich mit einer Dauer von 8-12 Monaten absolviert hast

Ein unvorhergesehendes und unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium von jeweils mindestens 3 Monaten verlängert deine zulässige Studienzeit um ein Semester.

Mutterschutz und die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres hemmen den Ablauf der vorgesehenen Studienzeit.

Bei Studentenvertreterinnen/Studentenvertretern können bis zu vier Semester auf die Mindeststudiendauer angerechnet werden.

Studienerfolgsnachweis (ECTS Punkte)

Für die Weitergewährung der Familienbeihilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres musst du deinem zuständigen Finanzamt für das erste Studienjahr einen Studienerfolgsnachweis über 16 ECTS-Punkte aus Wahl- und Pflichtfächern oder eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (des ersten Rigorosums) erbringen; oder du weist für die Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) mindestens 14 ECTS-Punkte nach.

Danach musst du keine Studienerfolgsnachweise mehr erbringen, jedoch benötigt das Finanzamt regelmäßig den Nachweis deiner Zeugnisse, um sich von der Ernsthaftigkeit deines Studiums zu überzeugen.

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nur für fortgesetzt gemeldete Semester und richtet sich nach der Studiendauer (siehe oben). Überschreitest du den Zeitrahmen oder erbringst den Studienerfolgsnachweis nicht, fällt die Familienbeihilfe weg. Bei Beginn eines nächsten Studienabschnitts bzw. bei Erbringung des Studienerfolgsnachweises kannst du die Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt wieder beantragen.

Studienwechsel

Ein Studienwechsel ist maximal zweimal möglich und muss spätestens vor dem dritten inskribierten Semester vorgenommen werden.

Wird das Studium erst später gewechselt, entfällt die Familienbeihilfe für so viele Semester, wie in den vor dem Wechsel betriebenen Studien Familienbeihilfe bezogen wurde. Diese Wartezeit kann durch die Anrechnung von Prüfungen aus dem alten Studium im neuen Studium verkürzt werden.

Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe

Studierende haben während des Studiums weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Es dürfen jedoch höchstens 15.000 Euro brutto pro Kalenderjahr dazu verdient werden

Folgende Bezüge zählen nicht zu diesem Einkommen:

  • Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
  • Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
  • Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
  • Pendlerpauschale
  • Werbungskostenpauschale
  • Sonderausgabenpauschale
  • Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)

Familienbeihilfe für Studenten beantragen

Die Familienbeihilfe muss üblicherweise von den Eltern beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Kommen die Eltern jedoch nachweislich nicht der Unterhaltspflicht nach und besteht keine Haushaltsgemeinschaft, kann der Studierende selbst Familienbeihilfe beantragen.

Beginnt das Studium direkt nach der Matura, musst du das Studienblatt und die Studienbestätigung (werden bei abgeschlossener Immatrikulation und Inskription ausgehändigt) an das zuständige Finanzamt schicken. Die Familienbeihilfe wird dann automatisch weiter ausbezahlt. Solltest du bisher keine Familienbeihilfe bezogen haben, musst du sie beim Finanzamt beantragen.

Volljährige, die Anspruch auf Familienbeihilfe haben, können beim Finanzamt einen Antrag stellen, dass das Geld direkt auf das eigene Bankkonto überwiesen wird. Die Eltern müssen hierfür eine Einverständniserklärung unterzeichnen.

Familienbeihilfe Rückzahlung bzw. Rückforderung

Nach dem ersten Studienjahr, muss ein sogennanter Leistungsnachweis erbracht werden. Auch während des gesamten Bezugs der Familienbeihilfe, muss die Mindeststudienaktivität nachgewiesen werden können. Diese ist erfüllt, wenn zumindest eine Prüfung pro Semester positiv abgelegt wird.

Sollte eine positiv absolvierte Prüfung nicht vorliegen, kann die Mindeststudienaktivität auch alternativ nachgewiesen werden. Ein Antritt zu einer Prüfung, auch wenn diese negativ beurteilt werden sollten, wäre so ein alternativer Nachweis. Eine reine Anmeldung zur Prüfung reicht jedoch nicht aus. Im Zweifelsfall ist es auch sinnvoll, dass du nachweisen kannst, dass du dich für die Prüfung vorbereitet hast (z.B. durch den Besuch von Vorlesungen, Aufenhalte in der Bibliothek, etc.).

Stellt sich heraus, dass die Mindeststudienaktivität nicht erbracht wurde, muss mit einer Rückforderung der Familienbeihilfe gerechnet werden. Dies gilt auch für den Fall eines Studienabbruchs nach dem ersten Semester, also zu einem Zeitpunkt, wo noch kein Leistungsnachweis vorliegen muss.

Hier kannst du die Formulare direkt downloaden: